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	<title>Gabriele Last, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Stuttgart</title>
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	<description>Arbeitsrecht und mehr</description>
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	<title>Gabriele Last, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Stuttgart</title>
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		<title>Konkurrenz belebt das Geschäft</title>
		<link>https://www.kanzlei-last.de/allgemein/konkurrenz-belebt-das-geschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[gl-wp-chef]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Mar 2012 19:53:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Voraussetzungen von Wettbewerbsverboten 29. März 2008 &#8211; Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber grundsätzlich keine Konkurrenz machen. Endet das Arbeitsverhältnis, endet auch die Pflicht des Arbeitnehmers zur Wettbewerbsenthaltung. Will der Arbeitgeber verhindern, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Tätigkeit bei der Konkurrenz aufnimmt oder sein Wissen im Rahmen einer selbständigen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h4>Voraussetzungen von Wettbewerbsverboten</h4>
<div style="width: 640px;">
<p><strong>29. März 2008</strong> &#8211;  Während eines bestehenden  Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber grundsätzlich  keine Konkurrenz machen. Endet das Arbeitsverhältnis, endet auch die  Pflicht des Arbeitnehmers zur Wettbewerbsenthaltung. Will der  Arbeitgeber verhindern, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des  Arbeitsverhältnisses eine Tätigkeit bei der Konkurrenz aufnimmt oder  sein Wissen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit verwertet, muss er  mit dem Arbeitnehmer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot  vereinbaren, § 74 HGB. Vom Wortlaut gelten die Bestimmungen nur für  Handlungsgehilfen (kaufmännische Angestellte), von der Rechtsprechung  werden sie jedoch auf alle Arbeitnehmer einheitlich angewandt.</p>
<p><strong>Form</strong><br />
Wettbewerbsverbote unterliegen einer doppelten Formvorschrift, d.h.  sie bedürfen der Schriftform und der Aushändigung an den Arbeitnehmer.  Außerdem müssen sie eigenhändig unterzeichnet werden; die elektronische  Form ist unzureichend. Ein Wettbewerbsverbot ist nur zulässig, wenn es  den berechtigten geschäftlichen und gewerblichen Interessen des  Arbeitgebers dient und das berufliche Fortkommen des Mitarbeiters nicht  unnötig erschwert. Das Konkurrenzverbot kann sich auf selbständige oder  nichtselbständige Tätigkeiten beziehen. Es darf nur bis zur Höchstdauer  von zwei Jahren vereinbart werden. Dem Arbeitnehmer muss vom Arbeitgeber  eine Entschädigung in gesetzlicher Höhe zugesagt werden, auf die er  Anspruch hat, wenn er das Wettbewerbsverbot einhält. Tut er dies nicht,  ist der Arbeitgeber berechtigt, die Zahlung zu verweigern. Der Anspruch  lebt allerdings wieder auf, wenn der Arbeitnehmer nach einem Verstoß das  Wettbewerbsverbot wieder einhält. Grundsätzlich ist nicht  Voraussetzung, dass der Mitarbeiter tatsächlich in der Lage ist, seinem  Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. Deshalb besteht die Pflicht zur  Zahlung einer Karenzentschädigung auch dann, wenn der Arbeitnehmer z.B.  arbeitsunfähig ist, in Rente geht oder ein Studium aufnimmt. Abgesehen  von dem gesetzlichen Fall der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist es  deshalb unerheblich, warum der Arbeitnehmer den Wettbewerb unterlässt.</p>
<p><strong>Entschädigung</strong><br />
Der Arbeitgeber muss sich verpflichten, für die Dauer des  Wettbewerbsverbots eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von  mindestens der Hälfte der letzten Bezüge zu zahlen. Zu den letzten  Bezügen zählen das letzte reguläre Monatsgehalt vor dem Ausscheiden,  Tantiemen, Boni oder Gratifikationen wie auch der geldwerte Vorteil bei  Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung. Bei variablen  Bezügen, z. B. Tantiemen, Provisionen etc. ist auf den Durchschnitt der  letzten drei Jahre abzustellen. Bezieht der Arbeitnehmer während der  Dauer des Wettbewerbs anderweitiges Erwerbseinkommen oder  Arbeitslosengeld, muss er sich dieses auf die Karenzentschädigung  anrechnen lassen. Dabei darf die Summe aus Erwerbseinkommen und  Karenzentschädigung 110 Prozent der letzten Bezüge aus dem  Beschäftigungsverhältnis nicht übersteigen. Ist für den Mitarbeiter ein  Wohnsitzwechsel erforderlich, liegt die Grenze bei 125 Prozent. Der  Arbeitnehmer muss sich auf die fällige Entschädigung nicht nur  tatsächlich erzieltes anderweitiges Einkommen anrechnen lassen, sondern  auch fiktives Einkommen, wenn er es böswillig unterlässt, anderweitigen  Erwerb zu erzielen. Böswilligkeit ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer bei  bestehender Arbeitsmöglichkeit vorsätzlich untätig bleibt oder sich  vorsätzlich mit einer zu geringen Vergütung zufrieden gibt. Nicht  böswillig soll es sein, wenn der Arbeitnehmer ein Studium aufnimmt,  vorübergehend eine betriebsfremde Tätigkeit ausübt oder eine  selbständige Tätigkeit mit niedriger Vergütung aufnimmt. Ein  Arbeitnehmer handelt auch dann nicht böswillig, wenn er nach erfolgter  Eigenkündigung auf ein Weiterbeschäftigungsangebot seines Arbeitgebers  nicht eingeht oder wenn er sich nach Vollendung des 63. Lebensjahres  nicht mehr um eine andere Arbeit bemüht.</p>
<p><strong>Wirksamkeit</strong><br />
Das Gesetz unterscheidet zwischen nichtigen und unverbindlichen  Wettbewerbsvereinbarungen. Nichtige sind von vornherein unwirksam,  unverbindliche haben zur Folge, dass sich der Arbeitgeber auf die  Vereinbarung nicht berufen kann. Zudem hat der Arbeitnehmer ein  Wahlrecht: Entscheidet er sich für die Einhaltung, der  Wettbewerbsvereinbarung, bekommt er die Karenzentschädigung, wenn nicht  entfällt sie. Eine nichtige Wettbewerbsvereinbarung liegt zum Beispiel  vor, wenn der Arbeitgeber überhaupt keine Entschädigung zusagt. Die  Vereinbarung von Wettbewerbsverboten mit Minderjährigen ist ebenfalls  nichtig und mit Auszubildenden dann, wenn sie nicht innerhalb der  letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses abgeschlossen wurden.  Eine Wettbewerbsvereinbarung ist unverbindlich, wenn die  Karenzentschädigung in zu geringer Höhe zugesagt wurde, wie z.B. durch  folgende ungenaue Formulierung: &#8222;Karenzentschädigung nur in Höhe von  mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Jahresvergütung&#8220;.</p>
<p><strong>Beseitigung</strong><br />
Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die  Möglichkeit, sich von der Wettbewerbsvereinbarung loszusagen, indem er  durch einseitige schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot  verzichtet. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer sofort nach  rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber  Konkurrenz machen darf, der Arbeitgeber aber für ein Jahr, gerechnet ab  der Verzichtserklärung, zur Zahlung der Karenzentschädigung verpflichtet  bleibt. Nach rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der  einseitige Verzicht des Arbeitgebers nicht mehr möglich. In diesem Fall  bleibt nur noch die einvernehmliche Aufhebung des nachvertraglichen  Wettbewerbsverbots. Es kann jederzeit durch mündliche Vereinbarung  aufgehoben werden, auch wenn vertragliche Änderungen einem vereinbarten  Schriftformzwang unterliegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine so  genannte doppelte Schriftformklausel vereinbart ist. Ob durch eine  Ausgleichsklausel in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich oder in einem  Aufhebungsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und die  Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung aufgehoben werden sollen,  ist Auslegungsfrage. Deshalb empfiehlt es sich, in der Vereinbarung  ausdrücklich zu regeln, welches Schicksal Wettbewerbsvereinbarung und  Karenzentschädigung haben sollen.</p>
<p><strong>Resümee</strong><br />
Bei der Beurteilung, ob ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden  soll, sollte auf das Preis-/Leistungsverhältnis geachtet werden. Dazu  ist erforderlich, dass die Kosten, genau ermittelt werden und danach  geprüft wird, ob das Know-how des Mitarbeiters diesen Preis wert ist.  Dies ist manchmal bei Abschluss eines Wettbewerbsverbots nur schwer zu  bewerten. Außerdem ändern sich die Verhältnisse insbesondere bei langen  Arbeitsverhältnissen. Es ist daher wichtig, die Möglichkeit eines  Verzichts im Auge zu behalten und gegebenenfalls davon Gebrauch zu  machen.</p>
</div>
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		<item>
		<title>40-Stunden-Woche ohne Lohnausgleich</title>
		<link>https://www.kanzlei-last.de/allgemein/40-stunden-woche/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[gl-wp-chef]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Mar 2012 19:50:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nachforderung von Lohn für mehrere Jahre 28. Juli 2008 &#8211; Gabriele Last  unterstützte eine Firma ohne Tarifbindung in einem Fall, in dem eine Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber Arbeitsentgelt für geleistete Mehrstunden forderte. Dazu war es gekommen, als das Unternehmen im Jahr 2004 aus wirtschaftlichen Gründen die betriebsübliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden auf 40 Stunden pro [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4>Nachforderung von Lohn für mehrere Jahre</h4>
<div style="width: 640px;">
<p><strong>28. Juli 2008</strong> &#8211; Gabriele Last  unterstützte eine Firma ohne Tarifbindung in einem Fall, in dem eine  Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber Arbeitsentgelt für geleistete  Mehrstunden forderte. Dazu war es gekommen, als das Unternehmen im Jahr  2004 aus wirtschaftlichen Gründen die betriebsübliche Arbeitszeit von  37,5 Stunden auf 40 Stunden pro Woche erhöht hatte, ohne einen  Lohnausgleich vorzunehmen. Die Mitarbeiter waren zuvor in einer  Betriebsversammlung über die Maßnahme informiert worden. Ferner hatte  die Geschäftsleitung mit dem Betriebsrat hierüber eine  Betriebsvereinbarung abgeschlossen.</p>
<p>Die Arbeitnehmerin arbeitete nach Bekanntgabe die vereinbarten 40  Stunden, wurde jedoch nur für 37,5 Stunden (ca. 1800 Euro/Monat)  bezahlt. Im Jahr 2007 erhielt sie eine betriebsbedingte Kündigung und  forderte für die Zeit von 2004 bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses  das Arbeitsentgelt für die geleisteten Mehrstunden in Höhe von ca. 4000  Euro nach. Der Arbeitgeber lehnte die Nachforderung ab und erhielt vor  dem Arbeitsgericht Recht. Zwar sei die Betriebsvereinbarung zur Erhöhung  der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich unwirksam, da die Entgelthöhe auch  in einem nicht tarifgebundenen Unternehmen aufgrund gesetzlicher  Bestimmungen nicht durch Betriebsvereinbarung geregelt werden dürfe,  doch sei der Anspruch der Klägerin, Nachzahlungen für die Vergangenheit  geltend zu machen, verwirkt.<br />
Die Klägerin habe über einen längeren Zeitraum die erhöhte  Arbeitszeit geleistet, ohne eine Gegenleistung dafür zu verlangen. Die  Belegschaft sei auch über die Notwendigkeit dieses Schrittes informiert  worden, so dass es Sache der Arbeitnehmerin gewesen wäre, dem  Arbeitgeber mitzuteilen, ab wann sie nicht mit der Erhöhung ohne  Lohnausgleich einverstanden gewesen sei. Damit konnten die Nachzahlungen  für die Vergangenheit abgewendet werden. Hätte das Arbeitsverhältnis  noch fortbestanden, wäre das Recht der Arbeitnehmerin, sich mit Wirkung  für die Zukunft gegen die 40-Stunden-Woche ohne Lohnausgleich zur Wehr  zu setzen, nicht verwirkt gewesen, so das Gericht. Das Urteil ist noch  nicht rechtskräftig.</p>
</div>
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		<item>
		<title>Flexibilisierungen des Arbeitsentgelts</title>
		<link>https://www.kanzlei-last.de/allgemein/flexibilisierungen-des-arbeitsentgelts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[gl-wp-chef]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Mar 2012 19:49:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zielvereinbarungen in der Praxis 04. August 2008 &#8211; Zielvereinbarungen sollen für den Mitarbeiter einen Anreiz zu hohen Leistungen schaffen. Sie sind seit langem in Vertriebs- und Führungspositionen verbreitet. Da der allgemeine Trend zur Flexibilisierung des Arbeitsentgelts geht, werden sie auch zunehmend in anderen Bereichen eingesetzt. Sie sind vielfach im Arbeitsvertrag geregelt, können aber auch auf [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4>Zielvereinbarungen in der Praxis</h4>
<div style="width: 640px;">
<p><strong>04. August 2008</strong> &#8211;  Zielvereinbarungen sollen für den  Mitarbeiter einen Anreiz zu hohen Leistungen schaffen. Sie sind seit  langem in Vertriebs- und Führungspositionen verbreitet. Da der  allgemeine Trend zur Flexibilisierung des Arbeitsentgelts geht, werden  sie auch zunehmend in anderen Bereichen eingesetzt. Sie sind vielfach im  Arbeitsvertrag geregelt, können aber auch auf Tarifvertrag oder  Betriebsvereinbarung beruhen. Sie können die persönliche Leistung des  Arbeitnehmers bzw. die Leistung einer Arbeitsgruppe honorieren oder an  die wirtschaftliche Situation des Unternehmens anknüpfen. Häufig findet  sich eine Kombination aus Individual- und Unternehmenszielen. Über die  Probleme, die sich aus der Verknüpfung einer Zielvereinbarung mit dem  Entgeltanspruch ergeben, möchten wir nachstehend informieren.</p>
<p><strong>Zielvereinbarungen/Zielvorgaben</strong><br />
Zielvereinbarungen werden einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und  Arbeitnehmer getroffen. Sie unterscheiden sich von Zielvorgaben, bei  denen der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer zu erreichenden Ziele alleine  festlegt. Eine Zielvereinbarung hat gegenüber der Zielvorgabe den  Vorteil, dass es bei einer rechtlichen Auseinandersetzung für das Ziel  keine Kontrolle nach den für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden  Bestimmungen gibt und nur der äußerst seltene Fall der Sittenwidrigkeit  die Vereinbarung der Ziele zu Fall bringen kann. Anders hingegen bei der  Zielvorgabe: Hier muss sich der Arbeitgeber in den Grenzen &#8222;billigen  Ermessens&#8220;  (§ 315 BGB) bewegen. Bei rechtlichen Auseinandersetzungen  wird der Ausgang von Gerichtsverfahren aufgrund der schwammigen  gesetzlichen Bestimmung nur schwer vorhersehbar sein.<br />
Enthält die Vereinbarung außer dem Ziel noch weitere Klauseln, etwa  Freiwilligkeitsklauseln, Widerrufsvorbehalte, Stichtags- oder  Rückzahlungsklauseln, findet sehr wohl eine AGB-Kontrolle statt. Dabei  sind insbesondere die Unklarheitenregel (§ 307 I 2 BGB) und das Verbot  überraschender Klauseln (§ 305 c I BGB) zu beachten.</p>
<p><strong>Rahmenregelung</strong><br />
Häufig finden sich im Arbeitsvertrag lediglich Rahmenvereinbarungen,  in denen noch keine konkreten Ziele vereinbart sind. Diese sollen dann  einer gesonderten Zielvereinbarung vorbehalten bleiben. Probleme stellen  sich insbesondere dann, wenn entgegen der vertraglichen  Rahmenvereinbarung keine Zielvereinbarung getroffen wird. Das  Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu entschieden, dass dem  Arbeitnehmer, der einen vertraglichen Anspruch bei Erreichung  vereinbarter Ziele hat, Schadensersatz zustehe, wenn aus vom Arbeitgeber  zu vertretenden Gründen für ein Kalenderjahr keine Zielvereinbarung  getroffen wurde. Dabei war strittig, von wem die Initiative zur  Vereinbarung konkreter Ziele ausgehen muss. Es empfiehlt sich daher,  auch für so genannte Störfälle zu regeln, was geschehen soll, wenn eine  vorgesehene Zielvereinbarung unterbleibt.</p>
<p><strong>Grenzen der Flexibilisierung</strong><br />
Soweit keine tarifliche Regelung zum Tragen kommt, soll es nach  herrschender Literaturmeinung möglich sein, die gesamte dem Arbeitnehmer  gewährte Vergütung variabel zu gestalten. Allerdings darf auch hier die  Schwelle zur Sittenwidrigkeit nicht unterschritten werden. Dabei wird  häufig davon ausgegangen, dass ab einer bestimmten Unterschreitung des  tariflichen oder üblichen Entgelts Sittenwidrigkeit anzunehmen sei, doch  fehlen letztlich zuverlässige Aussagen, welche Unterschreitung  vorliegen muss.</p>
<p><strong>Befristung der Zielvereinbarung</strong><br />
Eine Zielvereinbarung unterliegt zwar nicht den gesetzlichen  Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, doch überprüft das  Bundesarbeitsgericht sie nach den Grundsätzen der allgemeinen  Geschäftsbedingungen. Sofern ein sachlicher Grund für die Befristung  vorliegt, soll keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers  gegeben sein. Hierbei ist beispielsweise an einmalige Anreize für ein  bestimmtes Projekt oder ähnliches zu denken.</p>
<p><strong>Freiwilligkeitsvorbehalt</strong><br />
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BAG ist es zulässig, wenn  der Arbeitgeber jeden Anspruch für die Zukunft ausschließt.  Formulierungen wie: &#8222;Die Zahlung erfolgt als freiwillige Leistung ohne  Anerkennung einer Rechtspflicht&#8220;, &#8222;Aus der Zahlung können für die  Zukunft keinerlei Rechte hergeleitet werden&#8220;, sind hinreichend klar und  rechtswirksam. Dies gilt allerdings nur dann, wenn es sich nicht um  laufende Leistungen, sondern um Sonderzahlungen wie Gratifikationen,  Boni, etc. handelt. Wird eine monatlich zu zahlende Leistung unter  Ausschluss jeden Rechtsanspruchs zugesagt, sieht die Rechtsprechung  darin eine unangemessene Benachteiligung und der  Freiwilligkeitsvorbehalt ist unwirksam. Wird ein wirksamer  Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart, ist damit jedoch nur die erste  Hürde genommen. Der Freiwilligkeitsvorbehalt geht nämlich dann ins  Leere, wenn sich der Arbeitgeber in der einen Klausel zu einem Bonus  verpflichtet und in der anderen einen Rechtsanspruch darauf ausschließt.  Das BAG hat in solchen Klauseln einen Verstoß gegen das  Transparenzgebot nach § 307 I 2 BGB gesehen mit der Folge, dass die  Bonusregelung nicht insgesamt unwirksam ist, sondern nur der  Freiwilligkeitsvorbehalt. Damit werden hohe sprachliche Hürden für  entsprechende Klauseln aufgebaut. Man wird sich auf diese Rechtsprechung  einstellen müssen. Es sollte daher für die Zahlung die Möglichkeitsform  gewährt werden: &#8222;Sofern dem Angestellten Sonderzahlungen wie … gewährt  werden, wird hierdurch ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht  begründet. Der Arbeitgeber behält sich vor, jedes Jahr neu zu  entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Sonderzahlung gewährt wird.&#8220;</p>
<p><strong>Widerrufsvorbehalt</strong><br />
Wird eine Leistung unter Widerrufsvorbehalt gewährt, so wird zwar  ein Anspruch des Arbeitnehmers begründet, doch kann dieser mit Wirkung  für die Zukunft leichter wieder beseitigt werden. Ein formularmäßiger  Widerrufsvorbehalt ist nach der Rechtsprechung des BAG nur wirksam, wenn  aus dem Widerrufsvorbehalt selbst erkennbar ist, bei welchen  Sachverhaltskonstellationen dem Arbeitgeber das Recht zustehen soll, von  ihm Gebrauch zu machen. Außerdem darf nicht in den Kernbereich des  Arbeitsvertrags eingegriffen werden. So soll die Vereinbarung eines  Widerrufsvorbehalts nur zulässig sein, wenn der (im Gegenseitigkeits-<br />
verhältnis stehende) widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes unter  25 Prozent liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird. Hat der  Arbeitgeber diese Hürden genommen und einen wirksamen Widerrufsvorbehalt  vereinbart, so ist sein darauf gestützter Widerruf nur wirksam, wenn  seine Ausübung die Grundsätze billigen Ermessens nach § 315 BGB  beachtet. Die Vereinbarung eines freien Widerrufsrechts zugunsten des  Arbeitgebers ist unwirksam.
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Diskriminierungsschutz ausgeweitet</title>
		<link>https://www.kanzlei-last.de/allgemein/diskriminierungsschutz-ausgeweitet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[gl-wp-chef]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Mar 2012 19:47:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kundenwünsche sind kein Argument 24. Oktober 2008 &#8211; In einer Entscheidung vom Juli 2008 hat der Europäische Gerichtshof den Anwendungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinie erheblich ausgeweitet. Geklagt hatte die belgische Antidiskriminierungsstelle gegen die Einstellungspolitik eines auf den Einbau von Garagentoren spezialisierten Unternehmens. Der Direktor hatte öffentlich geäußert, dass er keine ausländischen Monteure bestimmter Herkunft einstellen könne, da [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4>Kundenwünsche sind kein Argument</h4>
<div style="width: 640px;">
<p><strong>24. Oktober 2008</strong> &#8211;  In einer Entscheidung vom Juli 2008 hat der  Europäische Gerichtshof den Anwendungsbereich der  Antidiskriminierungsrichtlinie erheblich ausgeweitet. Geklagt hatte die  belgische Antidiskriminierungsstelle gegen die Einstellungspolitik eines  auf den Einbau von Garagentoren spezialisierten Unternehmens.</p>
<p>Der Direktor hatte öffentlich geäußert, dass er keine ausländischen  Monteure bestimmter Herkunft einstellen könne, da seine Kunden Bedenken  hätten, diesen Zugang zu ihren Häusern zu gewähren. Dazu hat der EuGH  entschieden, dass eine Diskriminierung auch dann vorliegen könne, wenn  keine gegen eine konkrete Person zielende Handlung vorläge. Die  öffentliche Äußerung des Arbeitgebers, er stelle keine Arbeitnehmer  einer bestimmten ethnischen Herkunft ein, sei eine Diskriminierung bei  der Einstellung und geeignet, Personen von einer Bewerbung abzuhalten.</p>
<p>Auch in den Fällen, in denen es kein identifizierbares Opfer gebe,  müssten Sanktionen wie z. B. Schadensersatzzahlungen verhängt werden.  Klagen nach belgischem Vorbild durch eine unmittelbar gar nicht  betroffene juristische Person sind nach dem Allgemeinen  Gleichstellungsgesetz (AGG) nicht möglich.</p>
<p>Weder die Antidiskriminierungsstelle des Bundes noch die so  genannten Antidiskriminierungsverbände haben ein Verbandsklagerecht.  Trotzdem bleibt das Risiko, dass eine Einzelperson, z.B. ein  vermeintlicher Bewerber, Klage gegen einen Arbeitgeber aufgrund nicht  konkretisierter Erklärungen ins Blaue hinein erhebt.</p>
<p>Weiterhin ungelöst bleibt das Thema &#8222;Umgang mit Kundenerwartungen&#8220;  im Rahmen des AGG. Gerade in Zeiten des schärferen Wettbewerbs sehen  sich Arbeitgeber mit unterschiedlichen Kundenwünschen konfrontiert,  denen sie als Auftraggeber nachkommen müssen. Aber auf die Argumentation  des Arbeitgebers, er würde Kunden verlieren, wenn er Monteure einer  bestimmten ethnischen Herkunft einstellen würde, ist der EuGH nicht  eingegangen. Zur Beseitigung der bestehenden Rechtsunsicherheit hat das  Urteil des EuGH leider nichts beigetragen. Deshalb ist es  empfehlenswert, als Arbeitgeber mit pauschalen Äußerungen  diskriminierenden Charakters, auch solche, die sich nicht an eine  bestimmte Person richten, vorsichtig zu sein.
</p></div>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Getrennt und doch nicht solo</title>
		<link>https://www.kanzlei-last.de/allgemein/getrennt-und-doch-nicht-solo/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[gl-wp-chef]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Mar 2012 19:46:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Tipps für die Freistellung von der Arbeitspflicht 23. Dezember 2008 &#8211; Kommt es zwischen den Arbeitsvertragsparteien zur Trennung, haben oft beide Seiten ein Interesse an einer Freistellung des Arbeitnehmers bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei der Freistellung gibt es mehrere Gestaltungsmöglichkeiten – einvernehmlich oder einseitig, widerruflich oder unwiderruflich. Je nach Form können die Folgen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-last.de/allgemein/getrennt-und-doch-nicht-solo/">Getrennt und doch nicht solo</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-last.de">Gabriele Last, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4>Tipps für die Freistellung von der Arbeitspflicht</h4>
<div style="width: 640px;">
<p><strong>23. Dezember 2008</strong> &#8211;  Kommt es zwischen den  Arbeitsvertragsparteien zur Trennung, haben oft beide Seiten ein  Interesse an einer Freistellung des Arbeitnehmers bis zur rechtlichen  Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei der Freistellung gibt es  mehrere Gestaltungsmöglichkeiten – einvernehmlich oder einseitig,  widerruflich oder unwiderruflich. Je nach Form können die Folgen in  Bezug auf Urlaubsansprüche, die Anrechnung anderweitiger Einkünfte, das  gesetzliche Wettbewerbsverbot oder in sozialversicherungsrechtlicher  Hinsicht unterschiedlich sein. Erschwert wurden einvernehmliche  Freistellungsvereinbarungen durch die Rechtsansicht der Spitzenverbände  der Sozialversicherungsträger im Sommer 2005. Sie waren der Meinung,  dass im Falle einer einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellung das  sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis mit dem letzten  Tag der Beschäftigung enden sollte. Dieses Ergebnis war in der Regel  nicht gewollt und führte deshalb zu widerruflichen oder einseitigen  Freistellungen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat inzwischen mit Urteil  vom September 2008 entschieden, dass das sozialversicherungsrechtliche  Beschäftigungsverhältnis auch bei einer einvernehmlichen  unwiderruflichen Freistellung erhalten bleibt. Die  Sozialversicherungsträger haben angekündigt, dass sie ihr  Besprechungsergebnis entsprechend ändern werden.</p>
<p>Welche Änderungen haben sich durch das neue Urteil des BSG ergeben?<br />
Erklärt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dass er ihn von der  Erbringung seiner Arbeitsleistung freistellt, spricht man von  einseitiger Freistellung. Sie kann ausgesprochen werden, wenn  überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers so gewichtig  sind, dass sie Vorrang gegenüber dem verfassungsrechtlich geschützten  Beschäftigungsanspruch haben. In der Praxis ist die Freistellung nach  Ausspruch einer Kündigung inzwischen ein regelmäßiger Vorgang und  erfahrungsgemäß wehren sich Arbeitnehmer nur sehr selten gegen eine vom  Arbeitgeber ausgesprochene Freistellung.</p>
<p>Eine Freistellung führt nicht automatisch zum Erlöschen von  Urlaubsansprüchen. Sollen Urlaubsansprüche mit der Freistellung  abgegolten sein, bedarf es hierzu einer ausdrücklichen Erklärung des  Arbeitgebers. Gleiches gilt für Zeitguthaben. Wird ein Arbeitnehmer  ausdrücklich nur widerruflich freigestellt, können Urlaubsansprüche  nicht erlöschen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber die  Anrechnung der Urlaubsansprüche auf die Freistellung ausdrücklich  erklärt. Urlaubsansprüche können daher nur bei unwiderruflicher  Freistellung und nur bei ausdrücklicher Erklärung der Anrechenbarkeit  erlöschen. Ist sich der Arbeitgeber nicht sicher, ob er den Arbeitnehmer  während der Restlaufzeit des Vertrages noch benötigt, kann er ihn für  einen bestimmten Zeitraum unwiderruflich unter Verrechnung mit  Urlaubsansprüchen freistellen und für die übrige Zeit widerruflich.</p>
<p>Tritt der Arbeitnehmer während der Freistellung eine neue Stelle  an, stellt sich die Frage, ob dieser anderweitige Verdienst angerechnet  werden kann. Bei einer einseitigen Freistellung gerät der Arbeitgeber  einerseits in Annahmeverzug – der Arbeitnehmer hat ab diesem Zeitpunkt  einen Anspruch auf Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung obwohl er seine  Arbeitsleistung nicht erbringt. Andererseits sieht in diesem Fall eine  gesetzliche Bestimmung vor, dass sich beim Annahmeverzug des  Arbeitgebers der Arbeitnehmer anderweitiges Einkommen anrechnen lassen  muss. Soweit nichts anderes vereinbart ist,  darf der Arbeitnehmer dem  Arbeitgeber während der Freistellung keinen Wettbewerb machen,. Einer  ausdrücklichen Erklärung durch den Arbeitgeber bedarf es nicht.</p>
<p>Etwas andere &#8222;Spielregeln&#8220; gelten bei der einvernehmlichen  Freistellung. Sie wird gewählt, wenn beide Parteien eine Vereinbarung  über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses treffen. Hinsichtlich der  Anrechnung von Urlaubsansprüchen ergeben sich gegenüber der einseitigen  Freistellung keine Unterschiede. Anders sieht es mit der Anrechnung des  anderweitigen Verdienstes aus. Besteht Einigkeit über die Freistellung,  gerät der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug. Eine gesetzliche  Anrechnungsbestimmung besteht jedoch nur für diesen Fall. Daraus hat das  Bundesarbeitsgericht (BAG) geschlossen, dass sich der Arbeitnehmer  anderweitigen Verdienst nicht anrechnen lassen muss, die Anrechenbarkeit  müsse extra vereinbart werden. Wird sie vereinbart, hat dies  Auswirkungen auf das bestehende Wettbewerbsverbot. Das BAG interpretiert  eine Freistellung unter Anrechnung anderweitigen Erwerbs dahingehend,  dass der Arbeitgeber damit auf das bestehende Wettbewerbsverbot  verzichte. Wenn er dies nicht wolle, müsse er unmissverständlich  erklären, dass der Arbeitnehmer nicht befugt sei, einer  Wettbewerbstätigkeit nachzugehen.</p>
<p>Fazit: Bis zur Änderung des Besprechungsergebnisses der  Sozialversicherungsträger spricht nichts dagegen, die Praxis der  einseitigen Freistellung beizubehalten. Nachdem jedoch unter Umständen.  zweifelhaft sein kann, ob eine einvernehmliche oder eine einseitige  Freistellung vorliegt, ist in jedem Fall zu empfehlen, klare Regelungen  hinsichtlich der Anrechnung von Urlaubsansprüchen und des anderweitigen  Verdienstes sowie der Einhaltung des Wettbewerbsverbots zu treffen.</p>
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		<title>Erfurter Gewerkschaftswerbung</title>
		<link>https://www.kanzlei-last.de/allgemein/erfurter-gewerkschaftswerbung/</link>
		
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		<pubDate>Mon, 05 Mar 2012 19:45:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BAG erlaubt Tarifbonus 27. April 2009 &#8211; Tarifvertragliche Differenzierungsklauseln sind im Tarifvertrag enthaltene Regelungen, die für Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft höhere Leistungen vorsehen als für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer. Seit 1967 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) sie für unzulässig erklärt. Nun sieht es so aus, als ob das BAG in der Rechtspraxis ihnen wieder freien Lauf lassen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h4>BAG erlaubt Tarifbonus</h4>
<div style="width: 640px;">
<p><strong>27. April 2009</strong> &#8211;  Tarifvertragliche Differenzierungsklauseln  sind im Tarifvertrag enthaltene Regelungen, die für Mitglieder der  tarifschließenden Gewerkschaft höhere Leistungen vorsehen als für nicht  tarifgebundene Arbeitnehmer. Seit 1967 hat das Bundesarbeitsgericht  (BAG) sie für unzulässig erklärt. Nun sieht es so aus, als ob das BAG in  der Rechtspraxis ihnen wieder freien Lauf lassen möchte.<br />
Eine tarifliche Differenzierung kann durch verschiedene Klauseln  erreicht werden. Als Grundmodell kann eine einfache  Differenzierungsklausel angesehen werden, mit der die  Gewerkschaftsmitgliedschaft zur Anspruchsvoraussetzung bestimmter  tariflicher Leistungen gemacht wird.<br />
Eine qualifizierte Differenzierungsklausel geht darüber hinaus. Sie  verpflichtet den Arbeitgeber nicht nur bestimmte tarifliche Vorteile  ausschließlich den Gewerkschaftsmitgliedern zukommen zu lassen, sondern  beinhaltet, Nichtgewerkschaftsmitgliedern diesen Vorteil zu verweigern.</p>
<p>Der Entscheidung des BAG aus dem Jahre 1967 bezog sich auf solch  einen Fall: Ausschließlich Gewerkschaftsmitglieder sollten ein  besonderes zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 40 bis 60 DM erhalten.  Sollte der Arbeitgeber entgegen dieser Verpflichtung dieses Urlaubsgeld  auch seinen nicht oder anders organisierten Arbeitnehmern gewähren,  müsste er den Gewerkschaftsmitgliedern noch weitere 40 bis 60 DM zahlen.  Der tarifvertraglich vereinbarte Abstand konnte daher nicht auf  arbeitsvertraglicher Ebene unterlaufen werden.<br />
Das BAG hat eine solche Schlechterstellung von nicht oder anders  organisierten Arbeitnehmern für unzulässig erachtet, wobei im  Wesentlichen zwei Gesichtspunkte ausschlaggebend waren:  Verfassungsrechtlich verletze eine solche Differenzierung das Grundrecht  der positiven Koalitionsfreiheit der anders organisierten Arbeitnehmer  sowie die negative Koalitionsfreiheit der nicht organisierten  Arbeitnehmer. Tarifrechtlich stellten derartige Differenzierungsklauseln  eine Überschreitung der Tarifmacht dar. Eine Differenzierung nach der  Gewerkschaftszugehörigkeit sei für die Arbeitgeberseite unzumutbar, da  sie sich auf diese Weise in die Dienste des Koalitionsgegners spannen  lassen müsse und eine solche Differenzierung das &#8222;allgemeine  Gerechtigkeitsempfinden&#8220; besonders verletze. Jede noch so geringe  finanzielle Besserstellung von organisierten gegenüber nicht  organisierten Arbeitnehmern übe, so das BAG einen &#8222;sozial inadäquaten  Druck&#8220; auf die Außenseiter aus, die dadurch in ihrer negativen  Koalitionsfreiheit verletzt würden. Die Auffassung von der allgemeinen  Unwirksamkeit von Differenzierungsklauseln ist in späteren  Entscheidungen bestätigt worden.</p>
<p>Nunmehr hat das BAG mit Urteil vom März 2009 erstmals eine  einfache tarifvertragliche Differenzierungsklausel, die an die  Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der Gewerkschaft anknüpft, für  zulässig erklärt. Der Rechtsstreit betraf eine nicht gewerkschaftlich  organisierte Mitarbeiterin, in deren Arbeitsvertrag auf die  einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Bezug genommen  worden war. In einem auf drei Jahre befristeten Tarifvertrag wurde eine  tarifliche Bestimmung über eine Jahressonderzahlung &#8222;außer Kraft&#8220;  gesetzt und u. a. bestimmt, dass als Ersatz wegen des Verzichts auf die  Sonderzahlung die Gewerkschaftsmitglieder in jedem Geschäftsjahr eine  Ausgleichszahlung in Höhe von 535 Euro erhalten. Die nicht  gewerkschaftlich organisierte Mitarbeiterin erhielt diese Leistung nicht  und klagte.</p>
<p>Das BAG hat ihre Klage abgewiesen. Einen nach dem Tarifvertrag an  sich möglichen vertraglichen Anspruch auf &#8222;Ersatzleistung&#8220; habe die  Klägerin nicht. Durch die Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge  sei nur sichergestellt worden, dass deren Regelungen in ihrem  Arbeitsverhältnis Anwendung finden.<br />
Die arbeitsvertragliche Verweisung habe aber nicht vorgesehen, dass  sie umfassend wie ein Gewerkschaftsmitglied zu behandeln sein würde. Die  tariflichen Regelungen würden nur dann zu ihren Gunsten wirken, wenn  sie diese Voraussetzungen erfülle. Dies sei im Falle des Anspruchs auf  die sog. Ersatzleistung wegen der fehlenden Gewerkschaftsmitgliedschaft  nicht der Fall.<br />
Die fragliche Leistung liege auch nicht im Kernbereich des  arbeitsvertraglichen Austauschverhältnisses und überschreite der Höhe  nach nicht die Grenze, von der an von einem nicht mehr hinnehmbaren  Druck auszugehen sei, zumal sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf  Gewerkschaftsseite erhebliche, für die Erhaltung der Effektivität des  Tarifvertragssystems streitende Interessen festzustellen seien:  Sanierungstarifverträge würden häufig nur zustande kommen können, wenn  mit ihnen auch einer durch den Tarifvertrag ansonsten ausgelösten  Tarifflucht gegengesteuert werden könne.</p>
<p>Mit anderen Worten: Die Absenkung von Standards des  Flächentarifvertrags durch einen Haustarifvertrag kann mit einem Bonus  für Gewerkschaftsmitglieder versüßt werden, um deren Zustandekommen  möglich zu machen. Mit diesem &#8222;Praktikabilitätsgesichtspunkt&#8220; fegt das  BAG seine seit mehr als 40 Jahren bestehende Rechtsprechung vom Tisch,  nach der jede &#8222;noch so geringe finanzielle Besserstellung&#8220; &#8222;inadäquaten  Druck&#8220; ausüben soll. Jedes Unternehmen, das mit entsprechenden  Forderungen der Gewerkschaft konfrontiert wird, sollte versuchen, eine  &#8222;Zweitklassengesellschaft&#8220; in seiner Belegschaft zu vermeiden.</p>
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		<title>Lauschangriff</title>
		<link>https://www.kanzlei-last.de/allgemein/lauschangriff/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[gl-wp-chef]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Mar 2012 19:43:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Heimliches Mithören von Telefongesprächen 27. Mai 2009 &#8211; Ermöglicht bei einem Telefongespräch einer der Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem er z.B. den Raumlautsprecher des Telefons anstellt oder den Telefonhörer vom Ohr entfernt hält, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Die Persönlichkeitsverletzung führt nach dem Bundesverfassungsgericht (BVG) dazu, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4>Heimliches Mithören von Telefongesprächen</h4>
<div style="width: 640px;">
<p><strong>27. Mai 2009</strong> &#8211;  Ermöglicht bei einem Telefongespräch einer der  Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren Person  zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem er z.B. den  Raumlautsprecher des Telefons anstellt oder den Telefonhörer vom Ohr  entfernt hält, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des  Gesprächspartners.</p>
<p>Die Persönlichkeitsverletzung führt nach dem  Bundesverfassungsgericht (BVG) dazu, dass der heimlich Mithörende nicht  als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden darf. Es  besteht ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot. Dieses besteht nicht,  wenn ein Gesprächspartner nicht aktiv dazu beigetragen hat, dass ein  Dritter das Telefongespräch mithören konnte. Das Bundesarbeitsgericht  (BAG) führt in einer Entscheidung vom April 2009 dazu aus, dass dann,  wenn ein Dritter per Zufall etwas mitgehört hat, über den Inhalt des  Gesprächs als Zeuge vernommen werden kann und der Schutz des  Persönlichkeitsrechts insofern zurücktreten müsse.</p>
<p>In der Entscheidung des BAG war einer Arbeitnehmerin innerhalb  der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Kündigungsschutzgesetz gekündigt  worden. Gegen die Kündigung hat die Arbeitnehmerin geklagt mit der  Behauptung sie sei sittenwidrig. Unmittelbar vor ihrer Kündigung sei sie  während einer Krankschreibung von der Personaldisponentin angerufen und  aufgefordert worden, trotz Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit zu erscheinen,  andernfalls müsse sie mit einer Kündigung rechnen. Der Arbeitgeber hat  die behauptete Äußerung der Personaldisponentin bestritten. Für die  Richtigkeit ihrer Behauptung hat sich die Arbeitnehmerin auf das Zeugnis  einer bei dem Telefonat anwesenden Freundin berufen, welche das  Gespräch zufällig ohne ihr Wissen mitgehört habe.<br />
Das Arbeitsgericht hat die Personaldisponentin als Zeugin vernommen,  eine Vernehmung der Freundin der Arbeitnehmerin abgelehnt, weil ein  Bewertungsverbot bestanden habe. Dies ist vom Landesarbeitsgericht (LAG)  bestätigt worden.</p>
<p>Das BAG hat die Sache anders gesehen und den Rechtsstreit zur  weiteren Sachverhaltsaufklärung an das LAG zurückverwiesen. Wenn sich  der Sachvortrag der Klägerin als zutreffend herausstellen sollte, würde  die Kündigung eine nach § 612 a BGB unzulässige Maßregelung darstellen,  d.h., die Kündigung wäre unwirksam. Das LAG habe von einer Vernehmung  der Freundin der Klägerin als Zeugin nur absehen dürfen, wenn die  Klägerin dieser zielgerichtet ermöglicht haben sollte, das  Telefongespräch heimlich mitzuhören. Ob dies der Fall war, hat das LAG  aufzuklären.
</p></div>
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		<title>Zustimmungsverweigerung</title>
		<link>https://www.kanzlei-last.de/allgemein/zustimmungsverweigerung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[gl-wp-chef]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Mar 2012 19:42:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Schreiben ohne eigenhändige Unterschrift gültig 25. Mai 2009 &#8211; Nach § 99 BetrVG hat der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung zu einer Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung schriftlich mitzuteilen. Dafür reicht ein maschinell hergestelltes Schreiben, das mit einer Grußformel und der Angabe von Namen und Funktion des Betriebsratsvorsitzenden endet, aber nicht eigenhändig unterzeichnet [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4>Schreiben ohne eigenhändige Unterschrift gültig</h4>
<div style="width: 640px;">
<p><strong>25. Mai 2009</strong> &#8211;  Nach § 99 BetrVG hat der Betriebsrat dem  Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung zu einer Einstellung,  Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung schriftlich mitzuteilen.  Dafür reicht ein maschinell hergestelltes Schreiben, das mit einer  Grußformel und der Angabe von Namen und Funktion des  Betriebsratsvorsitzenden endet, aber nicht eigenhändig unterzeichnet  werden muss.</p>
<p>Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Dezember 2008  entschieden. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Arbeitgeber  die Zustimmung zur Eingruppierung einer Arbeitnehmerin in die  Gehaltsgruppe III beantragt. Der Betriebsrat hatte innerhalb der  Wochenfrist die Eingruppierung mit ausführlicher Begründung abgelehnt.</p>
<p>Das Schreiben, welches er dem Arbeitgeber persönlich übergeben  hatte, endete mit der maschinenschriftlichen Wiedergabe des Namens des  Betriebsratsvorsitzenden unter Nennung der Amtsfunktion, aber ohne  handschriftliche Unterzeichnung.<br />
Der Arbeitgeber hielt die Zustimmung des Betriebsrats für erteilt,  da er der Meinung war, die Verweigerung hätte unterschrieben sein  müssen.</p>
<p>Das BAG hielt es für unproblematisch, dass die Unterschrift  fehlte. Grundsätzlich muss eine Urkunde, wenn durch Gesetz schriftliche  Form vorgeschrieben ist, diese vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet  werden. Die gesetzliche Bestimmung hinsichtlich des  Schriftformerfordernisses, gilt grundsätzlich nur für Rechtsgeschäfte.  Die Verweigerung der Zustimmung und ihre Mitteilung nach § 99 BetrVG  seien jedoch kein Rechtsgeschäft, sondern nur eine  rechtsgeschäftsähnliche Handlung, so das BAG.
</p></div>
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		<title>Fristversäumnis</title>
		<link>https://www.kanzlei-last.de/allgemein/fristversaumnis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[gl-wp-chef]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Mar 2012 19:40:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Schuld war die Gewerkschaft 29. Juni 2009 &#8211; Die verspätete Klageerhebung durch einen bevollmächtigten Vertreter einer Gewerkschaft muss sich ein Arbeitnehmer zurechnen lassen, auch wenn er selbst schuldlos an der Fristversäumnis war. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Will sich ein Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wenden, muss er innerhalb einer Frist [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4>Schuld war die Gewerkschaft</h4>
<div style="width: 640px;">
<p><strong>29. Juni 2009</strong> &#8211;  Die verspätete Klageerhebung durch einen  bevollmächtigten Vertreter einer Gewerkschaft muss sich ein Arbeitnehmer  zurechnen lassen, auch wenn er selbst schuldlos an der Fristversäumnis  war. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.</p>
<p>Will sich ein Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit der Kündigung  seines Arbeitsverhältnisses wenden, muss er innerhalb einer Frist von  drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung  Kündigungsschutzklage erheben. War er trotz Anwendung aller ihm nach  Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage  rechtzeitig zu erheben, so ist sie auf seinen Antrag nachträglich  zuzulassen.</p>
<p>Nicht so bei einer selbst verschuldeten Verspätung: hier ist die  Kündigung von Anfang an wirksam. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer  rechtzeitig um Rechtsschutz bei der Gewerkschaft nachsucht und deren  Vertreter die Klagefrist schuldhaft versäumt.<br />
In dem vom BAG entschiedenen Fall war einem Arbeitnehmer gekündigt  worden. Am selben Tag vereinbarte er telefonisch mit dem Leiter der  Geschäftsstelle seiner Gewerkschaft einen Termin für den nächsten Tag.  Als der Arbeitnehmer bei der Gewerkschaft erschien, war der  Geschäftsleiter wegen anderer Pflichten abwesend. Der Arbeitnehmer  übergab seine Unterlagen an eine Mitarbeiterin mit dem Auftrag,  Kündigungsschutzklage zu erheben. Wegen Bauarbeiten gerieten die  Unterlagen in Vergessenheit und tauchten erst lange nach Ablauf der  Dreiwochenfrist wieder auf.</p>
<p>Das BAG stellte das Verschulden der Gewerkschaftsvertreter fest:  Es hätten Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die rechtzeitige  Bearbeitung fristgebundener Klageaufträge sicherzustellen. Dieses  Verschulden seiner Bevollmächtigten müsse sich der Arbeitnehmer  zurechnen lassen.</p>
<p>(BAG vom 28. Mai 2009 – 2 AZR 548/08)
</p></div>
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		<item>
		<title>Krank im Bett – Auto weg</title>
		<link>https://www.kanzlei-last.de/allgemein/krank-im-bett/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[gl-wp-chef]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Mar 2012 19:32:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Arbeitsunfähige Arbeitnehmer können zur Rückgabe des Dienstwagens verpflichtet sein 31. Juli 2009 &#8211; Eine unangenehme Vorstellung für Arbeitnehmer: längere Zeit arbeitsunfähig und dann auch noch den Dienstwagen abgeben. Für einen Bauleiter wurde dies Wirklichkeit. Obwohl ihm im Arbeitsvertrag ein privates Nutzungsrecht an dem ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen eingeräumt war, hatte sein Arbeitgeber die Herausgabe [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-last.de/allgemein/krank-im-bett/">Krank im Bett – Auto weg</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-last.de">Gabriele Last, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4>Arbeitsunfähige Arbeitnehmer können zur Rückgabe des Dienstwagens verpflichtet sein</h4>
<div style="width: 640px;">
<p><strong>31. Juli 2009</strong> &#8211; Eine unangenehme Vorstellung für Arbeitnehmer: längere Zeit arbeitsunfähig und dann auch noch den Dienstwagen abgeben. Für einen Bauleiter wurde dies Wirklichkeit.<br />
Obwohl ihm im Arbeitsvertrag ein privates Nutzungsrecht an dem ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen eingeräumt war, hatte sein Arbeitgeber die Herausgabe des Dienstwagens gefordert mit der Begründung, der Leasingvertrag sei abgelaufen.</p>
<p>Der Arbeitnehmer, der schon mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig war, war der Aufforderung nachgekommen, hatte sich aber Schadensersatzansprüche vorbehalten. Das Arbeitsgericht Stuttgart wies den eingeklagten Schadensersatzanspruch zurück.</p>
<p>Zur Begründung führte das Gericht aus, die Privatnutzungsbefugnis gehöre zum Arbeitsentgelt und ende bei Krankheit nach sechs Wochen ebenso, wie der Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts. Deshalb könne der Arbeitgeber den Dienstwagen nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums zurückfordern.<br />
Untermauert hatte das Gericht seine Entscheidung damit, dass beim Krankengeldanspruch des Arbeitnehmers der geldwerte Vorteil als Sachbezug zum Krankengeld dazu gehöre, der Arbeitnehmer für das Nutzungsrecht an dem Fahrzeug daher einen doppelten Lohnersatz erhalte.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-last.de/allgemein/krank-im-bett/">Krank im Bett – Auto weg</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-last.de">Gabriele Last, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Stuttgart</a>.</p>
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