Zustimmungsverweigerung

Schreiben ohne eigenhändige Unterschrift gültig

25. Mai 2009 – Nach § 99 BetrVG hat der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung zu einer Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung schriftlich mitzuteilen. Dafür reicht ein maschinell hergestelltes Schreiben, das mit einer Grußformel und der Angabe von Namen und Funktion des Betriebsratsvorsitzenden endet, aber nicht eigenhändig unterzeichnet werden muss.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Dezember 2008 entschieden. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Arbeitgeber die Zustimmung zur Eingruppierung einer Arbeitnehmerin in die Gehaltsgruppe III beantragt. Der Betriebsrat hatte innerhalb der Wochenfrist die Eingruppierung mit ausführlicher Begründung abgelehnt.

Das Schreiben, welches er dem Arbeitgeber persönlich übergeben hatte, endete mit der maschinenschriftlichen Wiedergabe des Namens des Betriebsratsvorsitzenden unter Nennung der Amtsfunktion, aber ohne handschriftliche Unterzeichnung.
Der Arbeitgeber hielt die Zustimmung des Betriebsrats für erteilt, da er der Meinung war, die Verweigerung hätte unterschrieben sein müssen.

Das BAG hielt es für unproblematisch, dass die Unterschrift fehlte. Grundsätzlich muss eine Urkunde, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, diese vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet werden. Die gesetzliche Bestimmung hinsichtlich des Schriftformerfordernisses, gilt grundsätzlich nur für Rechtsgeschäfte. Die Verweigerung der Zustimmung und ihre Mitteilung nach § 99 BetrVG seien jedoch kein Rechtsgeschäft, sondern nur eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, so das BAG.

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