Fristversäumnis

Schuld war die Gewerkschaft

29. Juni 2009 – Die verspätete Klageerhebung durch einen bevollmächtigten Vertreter einer Gewerkschaft muss sich ein Arbeitnehmer zurechnen lassen, auch wenn er selbst schuldlos an der Fristversäumnis war. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Will sich ein Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wenden, muss er innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. War er trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage rechtzeitig zu erheben, so ist sie auf seinen Antrag nachträglich zuzulassen.

Nicht so bei einer selbst verschuldeten Verspätung: hier ist die Kündigung von Anfang an wirksam. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer rechtzeitig um Rechtsschutz bei der Gewerkschaft nachsucht und deren Vertreter die Klagefrist schuldhaft versäumt.
In dem vom BAG entschiedenen Fall war einem Arbeitnehmer gekündigt worden. Am selben Tag vereinbarte er telefonisch mit dem Leiter der Geschäftsstelle seiner Gewerkschaft einen Termin für den nächsten Tag. Als der Arbeitnehmer bei der Gewerkschaft erschien, war der Geschäftsleiter wegen anderer Pflichten abwesend. Der Arbeitnehmer übergab seine Unterlagen an eine Mitarbeiterin mit dem Auftrag, Kündigungsschutzklage zu erheben. Wegen Bauarbeiten gerieten die Unterlagen in Vergessenheit und tauchten erst lange nach Ablauf der Dreiwochenfrist wieder auf.

Das BAG stellte das Verschulden der Gewerkschaftsvertreter fest: Es hätten Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die rechtzeitige Bearbeitung fristgebundener Klageaufträge sicherzustellen. Dieses Verschulden seiner Bevollmächtigten müsse sich der Arbeitnehmer zurechnen lassen.

(BAG vom 28. Mai 2009 – 2 AZR 548/08)