Diskriminierungsschutz ausgeweitet

Kundenwünsche sind kein Argument

24. Oktober 2008 – In einer Entscheidung vom Juli 2008 hat der Europäische Gerichtshof den Anwendungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinie erheblich ausgeweitet. Geklagt hatte die belgische Antidiskriminierungsstelle gegen die Einstellungspolitik eines auf den Einbau von Garagentoren spezialisierten Unternehmens.

Der Direktor hatte öffentlich geäußert, dass er keine ausländischen Monteure bestimmter Herkunft einstellen könne, da seine Kunden Bedenken hätten, diesen Zugang zu ihren Häusern zu gewähren. Dazu hat der EuGH entschieden, dass eine Diskriminierung auch dann vorliegen könne, wenn keine gegen eine konkrete Person zielende Handlung vorläge. Die öffentliche Äußerung des Arbeitgebers, er stelle keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft ein, sei eine Diskriminierung bei der Einstellung und geeignet, Personen von einer Bewerbung abzuhalten.

Auch in den Fällen, in denen es kein identifizierbares Opfer gebe, müssten Sanktionen wie z. B. Schadensersatzzahlungen verhängt werden. Klagen nach belgischem Vorbild durch eine unmittelbar gar nicht betroffene juristische Person sind nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) nicht möglich.

Weder die Antidiskriminierungsstelle des Bundes noch die so genannten Antidiskriminierungsverbände haben ein Verbandsklagerecht. Trotzdem bleibt das Risiko, dass eine Einzelperson, z.B. ein vermeintlicher Bewerber, Klage gegen einen Arbeitgeber aufgrund nicht konkretisierter Erklärungen ins Blaue hinein erhebt.

Weiterhin ungelöst bleibt das Thema „Umgang mit Kundenerwartungen“ im Rahmen des AGG. Gerade in Zeiten des schärferen Wettbewerbs sehen sich Arbeitgeber mit unterschiedlichen Kundenwünschen konfrontiert, denen sie als Auftraggeber nachkommen müssen. Aber auf die Argumentation des Arbeitgebers, er würde Kunden verlieren, wenn er Monteure einer bestimmten ethnischen Herkunft einstellen würde, ist der EuGH nicht eingegangen. Zur Beseitigung der bestehenden Rechtsunsicherheit hat das Urteil des EuGH leider nichts beigetragen. Deshalb ist es empfehlenswert, als Arbeitgeber mit pauschalen Äußerungen diskriminierenden Charakters, auch solche, die sich nicht an eine bestimmte Person richten, vorsichtig zu sein.