40-Stunden-Woche ohne Lohnausgleich

Nachforderung von Lohn für mehrere Jahre

28. Juli 2008 – Gabriele Last  unterstützte eine Firma ohne Tarifbindung in einem Fall, in dem eine Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber Arbeitsentgelt für geleistete Mehrstunden forderte. Dazu war es gekommen, als das Unternehmen im Jahr 2004 aus wirtschaftlichen Gründen die betriebsübliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden auf 40 Stunden pro Woche erhöht hatte, ohne einen Lohnausgleich vorzunehmen. Die Mitarbeiter waren zuvor in einer Betriebsversammlung über die Maßnahme informiert worden. Ferner hatte die Geschäftsleitung mit dem Betriebsrat hierüber eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen.

Die Arbeitnehmerin arbeitete nach Bekanntgabe die vereinbarten 40 Stunden, wurde jedoch nur für 37,5 Stunden (ca. 1800 Euro/Monat) bezahlt. Im Jahr 2007 erhielt sie eine betriebsbedingte Kündigung und forderte für die Zeit von 2004 bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses das Arbeitsentgelt für die geleisteten Mehrstunden in Höhe von ca. 4000 Euro nach. Der Arbeitgeber lehnte die Nachforderung ab und erhielt vor dem Arbeitsgericht Recht. Zwar sei die Betriebsvereinbarung zur Erhöhung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich unwirksam, da die Entgelthöhe auch in einem nicht tarifgebundenen Unternehmen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht durch Betriebsvereinbarung geregelt werden dürfe, doch sei der Anspruch der Klägerin, Nachzahlungen für die Vergangenheit geltend zu machen, verwirkt.
Die Klägerin habe über einen längeren Zeitraum die erhöhte Arbeitszeit geleistet, ohne eine Gegenleistung dafür zu verlangen. Die Belegschaft sei auch über die Notwendigkeit dieses Schrittes informiert worden, so dass es Sache der Arbeitnehmerin gewesen wäre, dem Arbeitgeber mitzuteilen, ab wann sie nicht mit der Erhöhung ohne Lohnausgleich einverstanden gewesen sei. Damit konnten die Nachzahlungen für die Vergangenheit abgewendet werden. Hätte das Arbeitsverhältnis noch fortbestanden, wäre das Recht der Arbeitnehmerin, sich mit Wirkung für die Zukunft gegen die 40-Stunden-Woche ohne Lohnausgleich zur Wehr zu setzen, nicht verwirkt gewesen, so das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.