Lauschangriff

Heimliches Mithören von Telefongesprächen

27. Mai 2009 – Ermöglicht bei einem Telefongespräch einer der Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem er z.B. den Raumlautsprecher des Telefons anstellt oder den Telefonhörer vom Ohr entfernt hält, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners.

Die Persönlichkeitsverletzung führt nach dem Bundesverfassungsgericht (BVG) dazu, dass der heimlich Mithörende nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden darf. Es besteht ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot. Dieses besteht nicht, wenn ein Gesprächspartner nicht aktiv dazu beigetragen hat, dass ein Dritter das Telefongespräch mithören konnte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) führt in einer Entscheidung vom April 2009 dazu aus, dass dann, wenn ein Dritter per Zufall etwas mitgehört hat, über den Inhalt des Gesprächs als Zeuge vernommen werden kann und der Schutz des Persönlichkeitsrechts insofern zurücktreten müsse.

In der Entscheidung des BAG war einer Arbeitnehmerin innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Kündigungsschutzgesetz gekündigt worden. Gegen die Kündigung hat die Arbeitnehmerin geklagt mit der Behauptung sie sei sittenwidrig. Unmittelbar vor ihrer Kündigung sei sie während einer Krankschreibung von der Personaldisponentin angerufen und aufgefordert worden, trotz Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit zu erscheinen, andernfalls müsse sie mit einer Kündigung rechnen. Der Arbeitgeber hat die behauptete Äußerung der Personaldisponentin bestritten. Für die Richtigkeit ihrer Behauptung hat sich die Arbeitnehmerin auf das Zeugnis einer bei dem Telefonat anwesenden Freundin berufen, welche das Gespräch zufällig ohne ihr Wissen mitgehört habe.
Das Arbeitsgericht hat die Personaldisponentin als Zeugin vernommen, eine Vernehmung der Freundin der Arbeitnehmerin abgelehnt, weil ein Bewertungsverbot bestanden habe. Dies ist vom Landesarbeitsgericht (LAG) bestätigt worden.

Das BAG hat die Sache anders gesehen und den Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das LAG zurückverwiesen. Wenn sich der Sachvortrag der Klägerin als zutreffend herausstellen sollte, würde die Kündigung eine nach § 612 a BGB unzulässige Maßregelung darstellen, d.h., die Kündigung wäre unwirksam. Das LAG habe von einer Vernehmung der Freundin der Klägerin als Zeugin nur absehen dürfen, wenn die Klägerin dieser zielgerichtet ermöglicht haben sollte, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Ob dies der Fall war, hat das LAG aufzuklären.