Erfurter Gewerkschaftswerbung

BAG erlaubt Tarifbonus

27. April 2009 – Tarifvertragliche Differenzierungsklauseln sind im Tarifvertrag enthaltene Regelungen, die für Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft höhere Leistungen vorsehen als für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer. Seit 1967 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) sie für unzulässig erklärt. Nun sieht es so aus, als ob das BAG in der Rechtspraxis ihnen wieder freien Lauf lassen möchte.
Eine tarifliche Differenzierung kann durch verschiedene Klauseln erreicht werden. Als Grundmodell kann eine einfache Differenzierungsklausel angesehen werden, mit der die Gewerkschaftsmitgliedschaft zur Anspruchsvoraussetzung bestimmter tariflicher Leistungen gemacht wird.
Eine qualifizierte Differenzierungsklausel geht darüber hinaus. Sie verpflichtet den Arbeitgeber nicht nur bestimmte tarifliche Vorteile ausschließlich den Gewerkschaftsmitgliedern zukommen zu lassen, sondern beinhaltet, Nichtgewerkschaftsmitgliedern diesen Vorteil zu verweigern.

Der Entscheidung des BAG aus dem Jahre 1967 bezog sich auf solch einen Fall: Ausschließlich Gewerkschaftsmitglieder sollten ein besonderes zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 40 bis 60 DM erhalten. Sollte der Arbeitgeber entgegen dieser Verpflichtung dieses Urlaubsgeld auch seinen nicht oder anders organisierten Arbeitnehmern gewähren, müsste er den Gewerkschaftsmitgliedern noch weitere 40 bis 60 DM zahlen. Der tarifvertraglich vereinbarte Abstand konnte daher nicht auf arbeitsvertraglicher Ebene unterlaufen werden.
Das BAG hat eine solche Schlechterstellung von nicht oder anders organisierten Arbeitnehmern für unzulässig erachtet, wobei im Wesentlichen zwei Gesichtspunkte ausschlaggebend waren: Verfassungsrechtlich verletze eine solche Differenzierung das Grundrecht der positiven Koalitionsfreiheit der anders organisierten Arbeitnehmer sowie die negative Koalitionsfreiheit der nicht organisierten Arbeitnehmer. Tarifrechtlich stellten derartige Differenzierungsklauseln eine Überschreitung der Tarifmacht dar. Eine Differenzierung nach der Gewerkschaftszugehörigkeit sei für die Arbeitgeberseite unzumutbar, da sie sich auf diese Weise in die Dienste des Koalitionsgegners spannen lassen müsse und eine solche Differenzierung das „allgemeine Gerechtigkeitsempfinden“ besonders verletze. Jede noch so geringe finanzielle Besserstellung von organisierten gegenüber nicht organisierten Arbeitnehmern übe, so das BAG einen „sozial inadäquaten Druck“ auf die Außenseiter aus, die dadurch in ihrer negativen Koalitionsfreiheit verletzt würden. Die Auffassung von der allgemeinen Unwirksamkeit von Differenzierungsklauseln ist in späteren Entscheidungen bestätigt worden.

Nunmehr hat das BAG mit Urteil vom März 2009 erstmals eine einfache tarifvertragliche Differenzierungsklausel, die an die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der Gewerkschaft anknüpft, für zulässig erklärt. Der Rechtsstreit betraf eine nicht gewerkschaftlich organisierte Mitarbeiterin, in deren Arbeitsvertrag auf die einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Bezug genommen worden war. In einem auf drei Jahre befristeten Tarifvertrag wurde eine tarifliche Bestimmung über eine Jahressonderzahlung „außer Kraft“ gesetzt und u. a. bestimmt, dass als Ersatz wegen des Verzichts auf die Sonderzahlung die Gewerkschaftsmitglieder in jedem Geschäftsjahr eine Ausgleichszahlung in Höhe von 535 Euro erhalten. Die nicht gewerkschaftlich organisierte Mitarbeiterin erhielt diese Leistung nicht und klagte.

Das BAG hat ihre Klage abgewiesen. Einen nach dem Tarifvertrag an sich möglichen vertraglichen Anspruch auf „Ersatzleistung“ habe die Klägerin nicht. Durch die Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge sei nur sichergestellt worden, dass deren Regelungen in ihrem Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
Die arbeitsvertragliche Verweisung habe aber nicht vorgesehen, dass sie umfassend wie ein Gewerkschaftsmitglied zu behandeln sein würde. Die tariflichen Regelungen würden nur dann zu ihren Gunsten wirken, wenn sie diese Voraussetzungen erfülle. Dies sei im Falle des Anspruchs auf die sog. Ersatzleistung wegen der fehlenden Gewerkschaftsmitgliedschaft nicht der Fall.
Die fragliche Leistung liege auch nicht im Kernbereich des arbeitsvertraglichen Austauschverhältnisses und überschreite der Höhe nach nicht die Grenze, von der an von einem nicht mehr hinnehmbaren Druck auszugehen sei, zumal sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Gewerkschaftsseite erhebliche, für die Erhaltung der Effektivität des Tarifvertragssystems streitende Interessen festzustellen seien: Sanierungstarifverträge würden häufig nur zustande kommen können, wenn mit ihnen auch einer durch den Tarifvertrag ansonsten ausgelösten Tarifflucht gegengesteuert werden könne.

Mit anderen Worten: Die Absenkung von Standards des Flächentarifvertrags durch einen Haustarifvertrag kann mit einem Bonus für Gewerkschaftsmitglieder versüßt werden, um deren Zustandekommen möglich zu machen. Mit diesem „Praktikabilitätsgesichtspunkt“ fegt das BAG seine seit mehr als 40 Jahren bestehende Rechtsprechung vom Tisch, nach der jede „noch so geringe finanzielle Besserstellung“ „inadäquaten Druck“ ausüben soll. Jedes Unternehmen, das mit entsprechenden Forderungen der Gewerkschaft konfrontiert wird, sollte versuchen, eine „Zweitklassengesellschaft“ in seiner Belegschaft zu vermeiden.