Honorar

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz / Honorar

Grundlage für mein Honorar ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG unterscheidet grundsätzlich zwischen gesetzlicher und vereinbarter Vergütung. Üblicherweise rechne ich entsprechend der gesetzlichen Vergütung ab.

Erstberatung

Gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 RVG soll die Vergütung für eine mündliche oder schriftliche Erstberatung vereinbart werden. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen und ist der Mandant ein Verbraucher (Privatperson), dann darf die Erstberatung nicht mehr als 190,00 EUR zzgl. MwSt betragen (§ 34 Absatz 1 Satz 3 RVG).

Gesetzliche Vergütung

Die gesetzliche Vergütung bemisst sich im Wesentlichen nach Wertgebühren.

Wertgebühren hängen vom so genannten Gegenstandswert ab. Gegenstandswert ist der objektive Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse an der Angelegenheit: Möchten Sie zum Beispiel eine Forderung von 5.000 EUR einklagen oder abwehren, dann beträgt der Gegenstandswert 5.000 EUR. Wertgebühren fallen beispielsweise im Zivil- und Arbeitsrecht an.

Gern gebe ich Ihnen vor der Mandatserteilung Auskunft, wie hoch die Wertgebühren zu schätzen sind.

Vergütungsvereinbarung

Bei einer Abrechnung nach Stunden, auf der Basis einer Vergütungsvereinbarung beträgt mein Honorar aktuell 200,00 EUR zzgl. MwSt.
In gerichtlichen Verfahren bin ich verpflichtet mindestens die gesetzliche Gebühr nach dem RVG zu berechnen.